Satzung



§ 1

Name,Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen "Polizei - Angelsportverein 1962 Mannheim e.V."
b) Er hat seinen Sitz in Mannheim.
c) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit, Ziele

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" Abgabenverordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Pflege des sport- und waidgerechten Angelns, die Vertretung und Belehrung seiner Mitglieder in den Belangen der Sportfischerei, sowie der Hege und Pflege der Gewässer. Der Verein macht es sich zur besonderen Aufgabe, jugendliche Sportfischer zu betreuen, zu belehren und zu fördern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Angelerlaubnis erwerben kann. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das neue Mitglied den Bestimmungen der vorliegenden Vereinssatzung. Beim Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
Passive Mitglieder dürfen keinen Sportfischerpass besitzen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50% des Beitrages der aktiven Mitglieder. Bei Aufnahme von passiven Mitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr.
b) Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
c) Die Silberne Ehrennadel wird bei 10-jähriger Mitgliedschaft, die Goldene Ehrennadel bei 20-jähriger Mitgliedschaft verliehen. Weitere Ehrungen beschließt der Vorstand.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Vereinsversammlungen, insbesondere der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung teilzunehmen.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

a) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 31. Oktober per Einschreiben beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein, danach eingehende Austrittserklärungen werden erst zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres wirksam.

b) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer
  • gegen die Bestimmungen des § 3 Abschn. d) dieser Satzung verstößt
  • gegen geltende Fischereigesetze verstößt und deshalb seine Angelerlaubnisscheine und den Jahresfischereischein verliert.
  • das Ansehen des Vereines in grobem Maße schädigt.
  • länger als zwei Jahre mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist
Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Dem auszuschließenden Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung des Vorstandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben. Dem Betroffenen steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Empfang der Ausschlussmitteilung gegen den Beschluss des Vorstandes Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch ist – per Einschreiben – beim 1. Vorsitzenden einzulegen und zu begründen.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.


§ 5

Beiträge

Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages wird bei der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zum Jahresanfang zu entrichten. Die Vorstandsmitglieder haften in Regressfällen nur in Höhe eines Jahresbeitrages.


§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden
1. Beisitzer 2. Beisitzer
1. Kassenwart 2. Kassenwart
1. Schriftführer 2. Schriftführer
1. Sportwart 2. Sportwart
1. Jugendwart 2. Jugendwart
1. Gewässerwart 2. Gewässerwart
1. Kassenprüfer 2. Kassenprüfer

Die Fischereiaufseher, die Mitglieder des Organisationskomitees und die Jugendvertreter haben Sitzrecht, aber kein Stimmrecht innerhalb der Vorstandschaft.

b) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt. Er muss jährlich um seine Entlastung bitten. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit ( 50 % + 1 ) erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
c) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
d) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ( § 26 BGB ) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Für Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 150 EURO ist im Außenverhältnis die vorherige Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
e) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
f) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
g) Zu Versammlungen und Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende ein. Er setzt die Tagesordnung fest, führt den Vorsitz und überwacht die Ausführung der gefassten Beschlüsse.
h) Dem Kassenwart obliegt die gesamte Kassenführung des Vereins. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Bücher zu führen und die Bucheinträge mit beweiskräftigen Belegen nachzuweisen. Alle Vereinseinnahmen hat er im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden dem Vereinskonto zuzuführen. Über weitere Bankvollmachten entscheidet der 1. Vorsitzende. Unabhängig davon haben der 1. Vorsitzende und die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer jederzeit das Recht, die Kassenführung zu überprüfen.


§ 8

Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im vierten Quartal des Jahres statt. Das Datum wird durch den Vorstand festgelegt.
b) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
c) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.
d) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Die Frist beginnt mit Aufgabe der Post an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes.
e) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
f) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu leiten. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
g) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 9

Protokolle

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser und sein Stellvertreter verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 10

Satzungsänderungen

a) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
b) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftliche zustimmen.
c) In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
d) Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Regierungsgericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.
e) Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.


§ 11

Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Mannheim, den 30.11.2002 vorgelesen und genehmigt