Wichtige Änderungen in 2010 - unter anderem Aalfangverbot
Mit Datum vom 09.04.2010 wurden wir vom Badischen Sportfischerverband über die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Verordnung vom 09.02.2010) informiert, in der unter anderem folgendes neu geregelt ist :
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
Steinkrebs Schonzeit: 01.10. bis 10.07. Schonmaß: 8 cm
§ 2 Anlandepflicht
Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit
festgesetzt ist, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Fischarten in denjenigen Gewässern, in die
sie nicht ausgesetzt werden dürfen.
§ 12 Fischereiabgabe
Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr 8 €.
Sie kann vom Fischereischeininhaber
wahlweise für ein, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre gezahlt werden.
Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk der
Gemeindekasse im Fischereischein.
Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeines wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für
die Erteilung des Fischereischeines erhoben.
§ 19 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal
Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße :
ganzjährige Schonzeit bis zum 31.12.2012